Satzung

Zur Jahreshauptversammlung 2021 soll eine neue Satzung beschlossen werden.

Hier gibt es den Entwurf zum Nachlesen: (PDF zum Herunterladen hier klicken: SatzungSPDGüls_090921.pdf)

Vorschlag vom 9.9.2021, Vorlage aus Vorwärts November 2020

Präambel
Die SPD ist eine demokratische Volkspartei. Sie vereinigt Menschen verschiedener Glaubens- und Denkrichtungen, die sich zu Frieden, Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität, zur gesellschaftlichen Gleichheit aller Menschen und zur Bewahrung der natürlichen Umwelt bekennen.

§ 1 Tätigkeitsbereich, Name
Der Ortsverein umfasst den Koblenzer Stadtteil Güls. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die vom Kreisvorstand der SPD Koblenz festgelegten Grenzen. Er führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Güls“.

§ 2 Umfang der Satzungsautonomie
Diese Satzung regelt die Angelegenheiten des Ortsvereins Güls, soweit die Satzung  des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält  (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Parteiengesetz). Sie darf nicht im Widerspruch zu höherrangigen Satzungen  stehen (§ 9 Abs. 2 des Organisationsstatuts der SPD).

§ 3 Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person sein, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt und das  14. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des  Ortsvereins. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 3 Abs. 1 – 4 des  Organisationsstatuts der SPD.
(2) Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist  ausdrücklich erwünscht.
(3) Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich an der politischen Willensbildung  in der Partei sowie an den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen. Gleichzeitig ist  ausdrücklich erwünscht, dass die Mitglieder die Grundsätze der SPD aktiv unterstützen.

§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste (Beschluss-)Organ des Ortsvereins.  Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Abstimmung über Anträge und Wahlvorschläge  sowie die Wahl des Vorstandes, der Revisoren/innen und der Delegierten zum Kreis- und  Landesparteitag. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Antrags- und Stimmrecht  (§ 5 Abs. 1 S. 2 des Organisationsstatuts der SPD). Abstimmungen erfolgen persönlich, eine  Stimmrechtsvertretung ist nicht zulässig.
(2) Anträge müssen bis 14 Tagen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.  Spätere Anträge (Dringlichkeitsanträge) werden behandelt, wenn sie von 3 stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht werden und die Mehrheit der anwesenden  Mitglieder der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt.
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1x pro Jahr zu einem variablen Termin  statt, der regelmäßig angekündigt und mindestens einen Monat vorher auf der Webseite des  Ortsvereins veröffentlicht wird. Einmal im Jahr ist sie als Jahreshauptversammlung  durchzuführen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand (durch den/die Vorsitzende/n,  im Verhinderungsfall durch den/die Stellvertreter*innen) mit Angabe der Tagesordnung und – sofern keine andere Frist vorgeschrieben ist – mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen einberufen. Die  Einladung erfolgt elektronisch vorrangig per E-Mail oder – wenn dies nicht möglich ist bzw. das  jeweilige Mitglied dies so wünscht – per Brief. Die Teilnehmenden haben die Möglichkeit, die  Tagesordnung zu Beginn der Versammlung zu ergänzen. Eine außerordentliche  Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn 51 % der Mitglieder  des Ortsvereins dies in Schrift- oder Textform beantragen oder wenn der Vorstand in  begründeten Ausnahmefällen dies mit einer Mehrheit von 51% entscheidet.
(4) Die zu behandelnden Anträge müssen den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend und können nur von einer Jahreshauptversammlung aufgehoben werden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind innerhalb von 14 Tagen in elektronischer Form für alle Mitglieder des Ortsvereins einsehbar abzulegen. Der Vorstand, die Revisor*innen und die Delegierten werden alle zwei Jahre in einer Jahreshauptversammlung gewählt. Später notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einer/m Versammlungsleiter*in, welche/r  jeweils zu Beginn gewählt wird, geleitet. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand organisiert und leitet den Ortsverein. Ihm obliegt gemeinsam die  verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben  des Ortsvereins. Der Vorstand besteht aus der/dem/den Vorsitzenden, der/dem/den stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schriftführer*in, der/dem Kassierer*in und einer von der  Mitgliederversammlung festzusetzenden Zahl von Beisitzer*innen. Die Vorschriften über die  Quotierung (jeweils mind. 40 % Frauen und Männer) sind soweit möglich einzuhalten. Eine Dynamikquote (Wahl von Mitgliedern, die ein solches Amt in der Vorperiode noch nicht ausgeübt haben) und eine Jugendquote (Wahl von Mitgliedern unter 35 Jahren) von jeweils 10 % wird angestrebt. Der Vorstand kann sich  eine Geschäftsordnung geben. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Auf Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung können – entsprechende Kandidaturen vorausgesetzt – zwei gleichberechtigte Vorsitzende als Doppelspitze gewählt werden, wobei ein Mann und eine Frau vertreten sein muss. Die Wahl der gleichberechtigten Vorsitzenden erfolgt in Listenwahl nach § 8  der Wahlordnung. Eine Einzelwahl nach § 7 der Wahlordnung ist auf Beschluss der  Mitgliederversammlung zulässig. Sofern keine Doppelspitze sondern ein Mann zum Vorsitzenden gewählt wird, sind – entsprechende Kandidaturen vorausgesetzt – zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen, wobei dann mindestens eine Frau vertreten sein muss. Sofern keine Doppelspitze sondern eine Frau zur Vorsitzenden gewählt wird, sind – entsprechende Kandidaturen vorausgesetzt – zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen, wobei dann mindestens ein Mann vertreten sein muss. Sollten entsprechende Kandidaturen nicht vorliegen oder die jeweiligen Kandidaten bzw. Kandidatinnen nicht mindestens 51% der Stimmen der Mitgliederversammlung erreichen, bleibt die 2. Position unbesetzt.
(3) Der Vorstand tagt monatlich, über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
Ob diese als Präsenzveranstaltung oder als Onlineveranstaltung erfolgt, entscheidet jeweils der Vorstand in der vorhergehenden Sitzung. Die Möglichkeit, sich digital zu beteiligen, soll durch ein regelmäßiges Angebot gewährleistet werden (mindestens ein Drittel der Sitzungen).
Auf  Verlangen von 33% der Vorstandsmitglieder ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.  Jedes Vorstandsmitglied ist zur aktiven Mitarbeit verpflichtet.
Dies beinhaltet auch den Willen sich mit digitalen Medien und Möglichkeiten vertraut zu machen um auch um an Onlineveranstaltungen teilnehmen zu können.
Der Vorstand tagt in der Regel mitgliederöffentlich. Entscheidungen im Umlaufverfahren (per Mail, telefonisch etc.) sind zulässig, indem zeitlich nicht aufschiebbare Anträge per Messenger/eMail allen Vorstandsmitgliedern zugehen und mindestens 51% der Vorstandsmitglieder in einer von den Antragsteller*innen gesetzten First (von mind. 24 Stunden) eine Rückmeldung geben.
(4) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich für die ihm  übertragenen Aufgaben und die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Er muss in jeder  Mitgliederversammlung über seine Aktivitäten und Ideen berichten und den Mitgliedern  aufzeigen, wie sie sich individuell und flexibel im Ortsverein engagieren können.  Neumitglieder muss der Vorstand im ersten halben Jahr nach Eintritt über die Struktur und  Arbeitsweise des Ortsvereins informieren.
(5) Der Vorstand handelt aufgrund von Mehrheitsbeschlüssen (einfache Mehrheit der  anwesenden Mitglieder). Abstimmungen erfolgen persönlich, eine Stimmrechtsvertretung ist  nicht zulässig. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder teilnehmen, davon wenn möglich eine Frau. In dringenden Fällen sind mindestens zwei  Personen aus dem Kreis der (stellvertretenden) Vorsitzenden zu einstweiligen  organisatorischen Maßnahmen berechtigt. Anschließend müssen sie hierzu kurzfristig die  nachträgliche Genehmigung der übrigen Mitglieder des Vorstands einholen.
(6) Es soll möglichst eine Häufung von Ämtern vermieden werden.
Die Amtszeit jeder/s Vorsitzenden soll 8 Jahre nicht überschreiten. Eine erneute  Kandidatur soll nur erfolgen, wenn es keine/n anderen Kandidaten/in gibt.

§ 7 Delegierte
Die Delegierten des Ortsvereins werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt. 10 % der Delegierten zu den Landes-/Kreis-/ …  parteitagen sollen – eine ausreichende Zahl von Kandidierenden vorausgesetzt – weder dem  Vorstand des Ortsvereins angehören noch Mandatsträger*innen sein. Die Vorschriften über  die Quotierung (jeweils mindestens 40 % Frauen und Männer) sind einzuhalten. Zudem soll pro Parteitag jeweils ein/e Delegierte/r jünger als 35 Jahre sein falls möglich. Die Delegierten sind nicht  weisungsgebunden, sollen sich aber vor Parteitagen mit den Mitgliedern des Ortsvereins austauschen und ein Meinungsbild einholen.

§ 8 Kassenprüfung
(1) Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins wählt die Mitgliederversammlung  für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes mindestens zwei Revisoren*innen. Diese dürfen weder Mitglied des Vorstandes noch Mitarbeiter*innen der Partei oder von Mandats- /Funktionsträger*innen sein. Beanstandungen an der Kassenführung sind dem Vorstand  unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Revisoren*innen berichten auf der Jahreshauptversammlung über die Kassenführung  des Ortsvereins und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 9 Transparenz / Verhaltensregeln / Debattenkultur
(1) Es gelten die Verhaltensregeln der SPD für die Wahrnehmung von Ämtern, Funktionen und  Mandaten (beschlossen vom Parteivorstand am 17.07.2017). Deshalb müssen Kandidierende  vor jeder Wahl gegenüber dem Wahlgremium darauf hinweisen, welche Ämter als Funktions- /Mandatsträger sie derzeit bereits ausüben. Zudem sollen sie offenlegen, ob sie zur Partei  oder zu einem Funktions-/Mandatsträger der Partei in einem Dienstverhältnis  (angestellt/selbstständig) stehen.
(2) Vorstandsmitglieder, die mehreren SPD-Gremien und einer Fraktion angehören, sollen  insgesamt maximal zwei Führungspositionen, d.h. Vorsitz oder stellvertretender Vorsitz,  ausüben (Vermeidung von Ämterhäufung).
(3) Die Diskussionen im Ortsverein sind von gegenseitigem Respekt und Toleranz  getragen, bei flachen Hierarchien. Wir pflegen ein Führungsverständnis, welches das  Zusammenbringen unterschiedlicher Perspektiven ermöglicht und daraus eine gemeinsame  sowie gemeinsam getragene Strategie entwickelt. Dabei setzen wir auf das Verständnis einer  modernen und lernenden Organisation. Der Vorstand bietet Neumitgliedern an, sich für einen  Zeitraum von 6 Monaten mit einem/r Mentor*in aus dem Ortsverein auszutauschen.

§ 10 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung werden durch die Mitgliederversammlung mit  Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die erstmalige Verabschiedung  dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden, § 33 Abs. 1 S. 1 BGB.
(2) Diese Satzung ist am … in Kraft getreten.
(Änderungen wurden am … und am …  beschlossen).

Design and CMS by Favicon FeldmannServices e.K. FeldmannServices e.K.